Wir sind für Sie da, zur musikalischen Umrahmung bei Stadt- und Dorffesten, Vereins- und Familienfeiern, Festumzügen und Firmenjubiläen usw.
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SATZUNG MUSIKVEREIN „LÖBAUER-BERG-MUSIKANTEN“ e.V. Stand 13.10.2015 §1 Name, Sitz Der Verein trägt den Namen Musikverein „Löbauer-Berg-Musikanten“ e.V.. Er hat seinen Sitz in 02708 Löbau. Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nummer 9214 eingetragen. §2 Gemeinnützigkeit Der Musikverein „Löbauer-Berg-Musikanten“ e.V. tritt die Rechtsnachfolge des Jugendblasorchesters am Freizeitzentrum Löbau an. Der Musikverein „Löbauer-Berg- Musikanten“ e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. §3 Ziele und Zweck des Vereins Der Verein fördert die Kunst und Kultur durch die musische Betätigung im Landkreis und das gemeinsame Musizieren. Er fühlt sich der Nachwuchsarbeit besonders verpflichtet. Dies geschieht unter anderem durch die Unterstützung der Projektes „Bläserklasse“ der Heinrich Pestalozzi-Oberschule Löbau. Junge interessierte Musiker werden in das Jugendblasorchester und anschließend in das Blasorchester integriert. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §4 Organe des Vereins 1) Die Verwaltung des Vereins erfolgt durch den Vorstand sowie die Mitgliederversammlung. 2) Der Vorstand setzt sich aus 7 Mitgliedern (aktive und fördernde Mitglieder) des Vereins zusammen. Der Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Kassierer d) dem Schriftführer e) dem Jugendleiter f) 2 Mitgliedern ohne Geschäftsbereich Der 1.Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Musikverein in allen Musikvereinsangelegenheiten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende den Musikverein nur in Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten soll. Alle Vorstandsmitglieder unterliegen grundsätzlich der Informationspflicht über sämtliche Handlungen gegenüber dem 1. Vorsitzenden. Aufgabenverteilung im Vorstand: a) 1. Vorsitzender Er führt die Geschäfte des Musikvereins. Er vertritt und leitet den Musikverein. Er hält Kontakt zum Sächsischen Blasmusikverband e.V. b) 2. Vorsitzender Kontrolle der Musikproben, Vermögens- und Inventarüberwachung, Kontrolle der gesamten Finanzsituation. c) Kassierer Dem Kassierer obliegt die Führung der Kassengeschäfte und Entgegennahme von Zahlungen und Leistungen. Zahlungen, die den Betrag von 500 € übersteigen, dürfen nur mit Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder getätigt werden. Über den Ausgleich von größeren Fehlbeträgen beschließt der Vorstand. d) Schriftführer Dem Schriftführer obliegt die Führung des Protokolls über sämtliche Vorstandssitzungen, Mitglieder- und Hauptversammlungen. Diese sind von dem jeweiligen Vorsitzenden und dem Schriftführer innerhalb von 4 Wochen zu unterzeichnen und beim 1. Vorsitzenden oder Schriftführer zu hinterlegen. Das Protokoll liegt der nächstfolgenden Sitzung bei. e) Jugendleiter Der Jugendleiter betreut und koordiniert die gesamte Kinder- und Jugendarbeit in Abstimmung mit dem Vorstand. (3) Die Mitgliederversammlung/ Hauptversammlung a) Zu Beginn jeden Jahres im 2. Quartal findet die Hauptversammlung statt. In der Hauptversammlung erstatten der Vorstand und der Kassenprüfer ihren Tätigkeits- und Kassenbericht. b) Alle 2 Jahre wählt die Hauptversammlung den Vorstand und 2 Kassenprüfer. c) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder auf schriftlich begründeten Antrag von ¼ aller Vereinsmitglieder einzuberufen. d) Zu jeder Hauptversammlung und Mitgliederversammlung ist mindestens 14 Tage vorher schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand, unter Angabe von Ort und Zeit einzuladen. Die Angabe der Tagesordnung ist nicht notwendig. Die Tagesordnung der Hauptversammlung hat zu beinhalten: a) den Bericht des 1. Vorsitzenden b) den Bericht des Kassierers c) den Bericht des Kassenprüfers d) Bericht des Jugendleiters e) Entlastung/Wahlen (soweit satzungsmäßig erforderlich) f) Anträge e) Die Haupt- und Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienen in offener oder geheimer Abstimmung. Der 1. und 2. Vorsitzende wird in geheimer Abstimmung zu wählen. f) Wahlrecht Das aktive und passive Wahlrecht haben alle Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Die Mitglieder, die das 7. Lebensjahr, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, haben ein aktives Wahlrecht, das jeweils durch ein Elternteil auszuüben ist. Die Mitglieder des Vorstandes können auf Antrag einer Hauptversammlung oder Mitgliederversammlung von ihren Ämtern abberufen werden, wenn mindestens 1/3 aller stimmberechtigen Mitglieder als Versammlungsteilnehmer anwesend sind. In dieser Hauptversammlung oder Mitgliederversammlung ist dann ein Nachfolger zu wählen. Für freiwillig ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes wählt der Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung einen Vertreter. §5 Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft wird unterschieden in a) fördernde Mitglieder und b) in aktive Mitglieder. (2) Als aktive Mitglieder gelten die Instrumentalisten, die sich in musikalischer Ausbildung befinden und/ oder in einem Ensemble des Vereins spielen. (3) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags des Bewerbers. Der Vorstand beschließt über den Antrag der Aufnahme. Der Antrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung mindestens eines Erziehungsberechtigten. (4) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, durch Austrittserklärung zum Ende des Monats, sowie durch Tod. Bei Austritt oder Ausschluss erlischt jeder Anspruch auf Vereinsvermögen. Vereinseigene Gegenstände sind innerhalb von 5 Werktagen an die Zuständigen zurückzugeben. (5) Mitglieder, die dem Verein und Satzungsbestimmungen zuwider handeln, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Beitragsrückstände von mehr als 6 Monaten haben ebenfalls ein Ausschlussverfahren zur Folge, wenn nicht rechtzeitig triftige Gründe für das Versäumnis bekannt gemacht werden. §6 Auflösung des Vereins Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins a) an den Förderverein der Pestalozzi-Oberschule Löbau, oder/und a) an den Posaunenchor Löbau in Trägerschaft der Ev.-Luth. St.-Nikolai- Kirchgemeinde Löbau, Körperschaft öffentlichen Rechts, Johannisplatz 1/3, in 02708 Löbau. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. Die Auflösung kann nur durch eine besonders einberufene Hauptversammlung oder Mitgliederversammlung verfügt werden, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder als Versammlungsteilnehmer anwesend sind und eine Mehrheit von mindestens ¾ der Anwesenden für die Auflösung stimmt. §7 Finanzen der Verein finanziert sich aus: a) Spenden, b) Mitgliedsbeiträgen, c) Sponsorengeldern, d) Auftrittseinnahmen Die Beitragsordnung ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. §8 Satzungsänderungen Die Satzungsänderung kann nur durch eine Haupt- oder Mitgliederversammlung mit der Zustimmung ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.
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Musikverein Löbau