Unsere AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Musikverein „Löbauer-
Berg-Musikanten“ e.V.

Auftrittsort

§1 Sicherung einer Schlechtwettervariante (überdachte Bühne)

§1.1 Für den Fall eines Ausfalles der Veranstaltung (keine Schlechtwettervariante) gilt eine
Ausfallentschädigung in Höhe von 75% der Gesamtsumme als vereinbart, Ausnahme ist
höhere Gewalt (Streik, Krieg, Katastrophen, unabwendbare behördliche Maßnahmen)

§2 Der Veranstalter ist für die Bereitstellung einer festen Auftrittsfläche von mindestens 8 x 6 m
verantwortlich.

§3 Der Veranstalter sichert dem Veranstaltungsnehmer eine ungehinderte Zufahrt der
Fahrzeuge zum Auftrittsort (Bühne, Garderobe) zu. (ggf. über Parkkarten, Genehmigungen)

§4 Der Veranstalter gewährleistet dem Veranstaltungsnehmer die Bühnennutzung mindestens 1
Std. vor Veranstaltungsbeginn.

Künstlerische Gestaltung

§5 Der Veranstaltungsnehmer ist in der Darbietung seines Programmes frei.
Künstlerischen Weisungen des Veranstalters oder eines Dritten unterliegt sie nicht.
Ausgenommen davon sind Absprachen zwischen dem Veranstaltungsnehmer und
Veranstalter vor, bzw. bei Vertragsabschluss.

Catering

§6 Der Veranstalter stellt dem Veranstaltungsnehmer Speisen und Getränke (insbesondere
alkoholfreie) im üblichen Umfang frei zur Verfügung. (ggf. Essen bzw. Getränkemarken)

Werbung/Presse

§7 Der Veranstaltungsnehmer stellt dem Veranstalter für Werbemaßnahmen geeignetes
Bildmaterial, wie z.B. Vereinslogo in ausreichender Qualität per Mail kostenfrei zur
Verfügung.

§8 Dem Veranstaltungsnehmer ist es erlaubt, Werbung in eigener Sache zu machen,
bzw. ggf. Fanartikel und CD’s zu verkaufen.

Bild- und Tonaufnahmen

§9 Der Veranstalter sorgt für ein Verbot von Bild- und Tonaufnahmen. Zulässig sind
hingegen kleine Fotokameras (Digicam, Handykameras).

Steuern und Abgaben

§10 Die Umsatzsteuer für Konzerte und Auftritte des
Musikverein „Löbauer-Berg-Musikanten“ e.V. beträgt laut §12 Abs.2 Nr. 7 Buchstabe a)
UStG. 7%.
Nicht begünstigt nach §12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a) UStG sind die Leistungen der
Gastspieldirektionen, welche im eigenen Namen Künstler verpflichten und im Anschluss
daran, das von diesen dargebotene Programm an einen Veranstalter in einem gesonderten
Vertrag verkaufen.

§11 Die durch den Auftritt anfallenden Gebühren (GEMA, Künstlersozialkasse, behördliche und
sonstige Genehmigungen) sind im vollen Umfang vom Veranstalter zu entrichten. Der
Veranstaltungsnehmer verpflichtet sich, dem Veranstalter eine Liste zu übergeben, aus der alle
dargebotenen Lieder mit Titel und Interpret hervorgehen.

Haftung und Sicherheit

§12 Der Veranstalter stellt dem Veranstaltungsnehmer einen technisch einwandfreien
Elektroanschluss mit mindestens 1 × 230V Wechselstrom 16A zur Verfügung.

§13 Der Veranstalter übernimmt die Haftung für die Sicherheit des Veranstaltungsnehmers und
aller dazugehörigen Mitarbeitern, sowie für die vom Musikverein in den Veranstaltungsort
eingebrachten Anlagen und Instrumente während des Aufenthalts des Musikvereines am
Veranstaltungsort.

§14 Für Schäden an den Musikinstrumenten oder an der Licht- bzw. Tonanlage durch
mangelhaft oder nicht durchgeführte Bühnenanweisungen haftet der Veranstalter. Für
Schäden an Instrumenten oder an technischen Anlagen des Veranstaltungsnehmers,
welche von Veranstaltungsbesuchern hervorgerufen werden, haftet ebenfalls der
Veranstalter.

§15 Persönliche Sicherheit: Bei Auftreten von technischen Problemen, die nicht vom
Veranstaltungsnehmer zu verantworten sind (z.B. unzureichende oder lebensgefährliche
Stromversorgung, einsturzgefährdete oder nicht abgesicherte Bühne, gefährliche
Bühnenaufbauten, nicht überdachte Bühne bei Freiluftkonzerten) welche Leib und Leben des
Veranstaltungsnehmers und deren Crew gefährden könnten, ist der Veranstaltungsnehmer bis
zur Behebung dieser Probleme von der Soundcheck- und Auftrittspflicht bei Fortbestehen des
festgelegten Vertragsanspruches entbunden.

§16 Bei unzureichender oder gar keiner Behebung dieser sicherheitsrelevanten Probleme kann der
Veranstaltungsnehmer mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten. Sollte der Rücktritt
vom Vertrag die Entscheidung sein, wird vom Veranstalter eine Entschädigungsgebühr in
Höhe von 100% der Gesamtsumme an den Veranstaltungsnehmer sofort fällig.

Fremde Ausrüstung

§17 Instrumente oder Ausrüstung anderer Darbietender dürfen nur nach Absprache während der
Darbietung des Veranstaltungsnehmers auf der Bühne verbleiben. Dies betrifft im Besonderen
Instrumente, Bühnendekorationen und Ausrüstungsgegenstände mit Namen anderer
Darbietender sowie Objekte mit großem Platzbedarf oder Objekte, die die freie Sicht auf den
Veranstaltungsnehmer behindern, weiterhin ist der Veranstaltungsnehmer bei Schäden frei zu
sprechen.

§18 Hiervon ausgenommen sind Werbemittel von Sponsoren der Veranstaltung. Es wird darum
gebeten, dass diese sich in das Bühnenbild integrieren und die freie Sicht von Zuschauern auf
den Veranstaltungsnehmer nicht behindern.

Absage und höhere Gewalt

§19 Bei schuldhafter Vertragsverletzung des Veranstalters ist der Veranstaltungsnehmer nicht
verpflichtet aufzutreten. Ansonsten gelten bei Ereignissen, die infolge höherer Gewalt die
Nichterfüllung des Vertrages bedingen, die gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle einer
schuldhaften Vertragsverletzung wird gegenseitig eine Konventionalstrafe in Höhe der zu
zahlenden Gage vereinbart.

§20 Bei Unmöglichkeit der Erbringung der Vertragsleistung infolge Krankheit, Unfall oder Tod
eines Mitgliedes des Veranstaltungsnehmers bzw. dessen engsten Verwandten entfallen alle
Ansprüche aus diesem Vertrag oder aus anderen Rechtsbestimmungen.
Der Veranstaltungsnehmer ist verpflichtet, dem Veranstalter auf Wunsch die Erkrankung
durch ein ärztliches Attest innerhalb von vier Wochen nach ihrem in diesem Vertrag
vorgesehenen Auftritt nachzuweisen.

§21 Wurde der Veranstaltungsnehmer nur unzureichend oder gar nicht über den Zweck der
Veranstaltung (Politische Aussagen, unmoralische Bewerbung von Produkten) aufgeklärt,
liegt es dem Veranstaltungsnehmer frei von dem Vertrag mit sofortiger Wirkung zurück zu
treten, um Image- oder Rufschädigung zu vermeiden. In diesem Fall zahlt der Veranstalter
dem Veranstaltungsnehmer eine Entschädigung in Höhe von 100% der vereinbarten
Gesamtsumme.

Salvatorische Klausel

§22 Beide Parteien verpflichten sich, über den Inhalt dieses Vertrages Dritten gegenüber
Stillschweigen zu wahren. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne
Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit
des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

Gerichtsstand

§23 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag ist Löbau.
Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien unterliegen uneingeschränkt deutschem Recht.
Ergänzend zu diesem Vertrag gelten die Bestimmungen des BGB.