Unsere Satzung

SATZUNG

MUSIKVEREIN „LÖBAUER-BERG-MUSIKANTEN“ e.V.

Stand
13.10.2015

 

§1         Name, Sitz

Der Verein trägt den
Namen Musikverein „Löbauer-Berg-Musikanten“ e.V.
Er hat seinen Sitz in 02708 Löbau. Der Verein ist im Vereinsregister unter der
Nummer 9214 eingetragen.

§2         Gemeinnützigkeit

Der Musikverein
„Löbauer-Berg-Musikanten“ e.V. tritt die Rechtsnachfolge des
Jugendblasorchesters am Freizeitzentrum Löbau an. Der Musikverein
„Löbauer-Berg-Musikanten“ e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabeordnung“.

Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3         Ziele und Zweck des Vereins

Der Verein fördert die
Kunst und Kultur durch die musische Betätigung im Landkreis und das gemeinsame
Musizieren. Er fühlt sich der Nachwuchsarbeit besonders verpflichtet. Dies
geschieht unter anderem durch die Unterstützung des Projektes „Bläserklasse“
der Heinrich-Pestalozzi-Oberschule Löbau. Junge interessierte Musiker werden in
das Jugendblasorchester und anschließend in das Blasorchester integriert.

Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4         Organe des Vereins

1)    Die Verwaltung des Vereins erfolgt durch
den Vorstand sowie die Mitgliederversammlung.

2)    
Der Vorstand setzt sich aus 7 Mitgliedern
(aktive und fördernde Mitglieder) des Vereins zusammen. Der Vorstand besteht
aus:

 

a)     dem 1.
Vorsitzenden

b)     dem 2.
Vorsitzenden

c)     dem
Kassierer

d)     dem
Schriftführer

e)     dem
Jugendleiter

f)      2
Mitgliedern ohne Geschäftsbereich

 

Der 1.Vorsitzende und
der 2. Vorsitzende vertreten den Musikverein in allen
Musikvereinsangelegenheiten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im
Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende den Musikverein nur in
Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten soll. Alle Vorstandsmitglieder
unterliegen grundsätzlich der Informationspflicht über sämtliche Handlungen
gegenüber dem 1. Vorsitzenden.

Aufgabenverteilung im
Vorstand:

a)    1. Vorsitzender

Er führt die Geschäfte des Musikvereins. Er vertritt und leitet den Musikverein.
Er hält Kontakt zum Sächsischen Blasmusikverband e.V.

b)    2. Vorsitzender

Kontrolle der Musikproben, Vermögens- und Inventarüberwachung, Kontrolle der gesamten
Finanzsituation.

c)    Kassierer

Dem Kassierer obliegt die Führung der Kassengeschäfte und Entgegennahme von
Zahlungen und Leistungen. Zahlungen, die den Betrag von 500 € übersteigen,
dürfen nur mit Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder getätigt werden. Über
den Ausgleich von größeren Fehlbeträgen beschließt der Vorstand.

d)    Schriftführer

Dem
Schriftführer obliegt die Führung des Protokolls über sämtliche
Vorstandssitzungen, Mitglieder- und Hauptversammlungen. Diese sind von dem
jeweiligen Vorsitzenden und dem Schriftführer innerhalb von 4 Wochen zu unterzeichnen
und beim 1. Vorsitzenden oder Schriftführer zu hinterlegen. Das Protokoll liegt
der nächstfolgenden Sitzung bei.

e)    Jugendleiter

Der Jugendleiter betreut und koordiniert die gesamte Kinder- und Jugendarbeit in
Abstimmung mit dem Vorstand.

 

3)    Die Mitgliederversammlung/
Hauptversammlung

 

a)     Zu Beginn jeden Jahres im 2. Quartal findet die Hauptversammlung statt. In der
Hauptversammlung erstatten der Vorstand und der Kassenprüfer ihren Tätigkeits-
und Kassenbericht.

 

b)     Alle 2 Jahre wählt die Hauptversammlung den Vorstand und 2 Kassenprüfer.

c)     Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert, oder auf schriftlich begründeten Antrag von ¼ aller
Vereinsmitglieder einzuberufen.

d)     Zu jeder Hauptversammlung und Mitgliederversammlung ist mindestens 14 Tage vorher
schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand, unter Angabe von Ort und Zeit
einzuladen. Die Angabe der Tagesordnung ist nicht notwendig.

 

Die Tagesordnung der Hauptversammlung hat zu beinhalten:

 

a)     den Bericht des 1. Vorsitzenden

b)     den Bericht des Kassierers

c)     den Bericht des Kassenprüfers

d)     Bericht des Jugendleiters

e)     Entlastung/Wahlen
(soweit satzungsmäßig erforderlich)

f)      Anträge 

e)     Die Haupt- und Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit der Erschienen in offener oder geheimer Abstimmung. Der 1. und
2. Vorsitzende wird in geheimer Abstimmung zu wählen.

 

f)      Wahlrecht

Das aktive und passive Wahlrecht, haben alle Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Die Mitglieder, die das 7. Lebensjahr, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, haben ein aktives Wahlrecht, das jeweils durch ein Elternteil auszuüben ist.

Die Mitglieder des Vorstandes können auf Antrag einer Hauptversammlung oder
Mitgliederversammlung von ihren Ämtern abberufen werden, wenn mindestens 1/3
aller stimmberechtigen Mitglieder als Versammlungsteilnehmer anwesend sind. In
dieser Hauptversammlung oder Mitgliederversammlung ist dann ein Nachfolger zu
wählen.

Für freiwillig ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes wählt der Vorstand bis
zur nächsten Hauptversammlung einen Vertreter.

 

§5         Mitgliedschaft

1)     Die
Mitgliedschaft wird unterschieden in

a)     fördernde
Mitglieder und

b)     in
aktive Mitglieder.

 

2)     Als
aktive Mitglieder gelten die Instrumentalisten, die sich in musikalischer
Ausbildung befinden und/ oder in einem Ensemble des Vereins spielen.

3)     Die Aufnahme
als Mitglied erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags des
Bewerbers. Der Vorstand beschließt über den Antrag der Aufnahme. Der Antrag
eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung mindestens eines
Erziehungsberechtigten.

4)     Die
Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, durch Austrittserklärung zum Ende des
Monats, sowie durch Tod. Bei Austritt oder Ausschluss erlischt jeder Anspruch
auf Vereinsvermögen. Vereinseigene Gegenstände sind innerhalb von 5 Werktagen
an die Zuständigen zurückzugeben.

5)     Mitglieder,
die dem Verein und Satzungsbestimmungen zuwiderhandeln, können durch den
Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Beitragsrückstände von mehr als
6 Monaten haben ebenfalls ein Ausschlussverfahren zur Folge, wenn nicht
rechtzeitig triftige Gründe für das Versäumnis bekannt gemacht werden.

§6         Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins

a)     an den Förderverein der Pestalozzi-Oberschule Löbau, oder/und

b)     an den Posaunenchor Löbau in Trägerschaft der Ev.-Luth. St.-Nikolai-Kirchgemeinde
Löbau, Körperschaft öffentlichen Rechts, Johannisplatz 1/3, in 02708 Löbau. die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, oder kirchliche Zwecke zu
verwenden haben.

Die Auflösung kann nur
durch eine besonders einberufene Hauptversammlung oder Mitgliederversammlung
verfügt werden, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder
als Versammlungsteilnehmer anwesend sind und eine Mehrheit von mindestens ¾ der
Anwesenden für die Auflösung stimmt.

§7         Finanzen

der Verein finanziert sich aus:

a)    Spenden,

b)    Mitgliedsbeiträgen,

c)    Sponsorengeldern,

d)    Auftrittseinnahmen

 

Die Beitragsordnung ist
durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.

§8         Satzungsänderungen

Die Satzungsänderung
kann nur durch eine Haupt- oder Mitgliederversammlung mit der Zustimmung 3/4
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werde.